Neue Partnerschaft und Umzug

Gerne teile ich mit, dass ich mich im Sommer 2021 mit den Rechtsanwältinnen Carole Sorg und Nicola Neth zusammengeschlossen habe.

Unter dem Namen Sorg Bosshard Neth betreiben wir eine Anwaltskanzlei im zürcher Seefeld.

Meine Kontaktdaten lauten neu:

Sorg Bosshard Neth
Titus Bosshard
Bellerivestrasse 3
CH-8008 Zürich

+41 43 544 75 45

t.bosshard(at)sbn-law.ch
http://www.sbn-law.ch

Gerne stehe ich meinen Kunden wie gehabt zur Verfügung; die neue Partnerschaft ermöglicht es zudem neu auch Mandate zu betreuen, die die Einsatz mehrerer Anwälte bedingen und Rechtsgebiete abzudecken, die bis anhin nicht Teil meines Kernangebots waren (insb. Gesellschaftsrecht, Datenschutz, Arbeitsrecht).

Frau Andrea Good ist ihrer Leidenschaft für das Unterrichten gefolgt und ist nicht mehr Teil der neuen Kanzlei. Ihre bisherigen Dienste seien herzlich verdankt.

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Neues zum Urheberrecht an Tätowierungen

Vor knapp acht Jahren habe ich mich an dieser Stelle mit der Frage beschäftigt, wer eigentlich welche Rechte an einer Tätowierung hat; zum Nachlesen hier.

Auch Jahre später beschäftigt das Thema immer noch die Gerichte. Insbesondere in den USA sind verschiedene Gerichtsverfahren hängig, in denen sich Tätowierer dagegen wehren, dass Abbildungen von prominenten Sportlern – mitsamt ihren Tätowierungen – ohne Einverständnis der Künstler für Videospiele verwendet werden. Die Argumentation der Tätowierer ist, dass sie als Schöpfer der Werke die Rechte daran halten würden. Eine Verwendung des Werks in einem Videospiel bräuchte daher die Einwilligung (Lizenz) der Schöpfer, wofür sie Geld verlangen könnten.

Diese Argumentation hat nun aber einen erstinstanzlichen Dämpfer erhalten, denn ein Bundesgericht in New York hat im Falle von LeBron James entschieden, dass es keine Bewilligung des Tätowierers zur Abbildung der Tätowierung in einem Videospiel brauche, da mit der Erstellung der Tätowierung zwingend die Erteilung einer impliziten, nichtexklusiven Lizenz an die tätowierte Person einhergehe, die Tätowierung als Teil ihres Erscheinungsbildes zu verwenden. Die Entscheidung dazu findet sich hier und den entsprechenden Artikel auf Artnet hier.

Damit ist noch nicht entschieden, wer nun tatsächlich die Urheberrechte an einer Tätowierung inne hat und sich somit gegen eine allfällige Kopie wehren könnte, doch es ist zumindest geklärt, dass eine Person ungeachtet allfälliger Körperkunst frei über die eigenen Bilderrechte verfügen darf.

Wohlgemerkt könnte die Entscheidung noch angefochten werden und gilt sie nur für die USA. Gleichgelagerte Fälle aus der Schweiz oder Europa sind mir nicht bekannt, die Überlegungen in der Begründung der Entscheidung dürften aber universal anwendbar sein.

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Von der Echtheit der Kunst – Update

Im November 2017 postete ich hier einen Beitrag anlässlich des Verkaufs des teuersten Gemälde der Geschichte – Salvator Mundi. Veräussert bei Christie’s für $ 450 Mio.

Bereits damals gab es Stimmen, die Zweifel an der Provenienz des Bildes anmeldeten. Strittig war, ob es sich beim Gemälde um ein Werk Leonardo Da Vincis handelt, ob er nur Teile des Gemäldes erstellt hatte oder ob es sogar „nur“ aus seinem Atelier stammt. Auch wurde wiederholt vorgebracht, dass das Gemälde so intensiv restauriert wurde, dass es nicht mehr dem ursprünglichen Werk entspricht.

Offenbar scheint an diesen Bedenken mehr daran zu sein, als damals angenommen. Das Bild wurde seit der Auktion nicht mehr gesehen. Das Louvre möchte das Gemälde angeblich gerne ausstellen, ist aber anscheinend nur bereit, es als Werk aus der Werkstatt Da Vincis zu qualifizieren. Wenn dem so wäre, wäre das Bild nur ein kleiner Bruchteil des Auktionspreises wert.

Die Britische Zeitung The Telegraph hat heute eine übersichtliche Zusammenfassung zu der jüngsten Geschichte des Gemäldes und den Gerüchten, die es umgeben, veröffentlicht.

Sollten die Befürchtungen der Kritiker zutreffend, sähe sich der Käufer mit einem Fehlkauf riesigen Ausmasses konfrontiert und es ist zu erwarten, dass Verkäufer und oder Auktionshaus sich mit Gewährleistungsansprüche konfrontiert sehen werden.

Der Fall von Salvator Mundi ist extrem. Extrem in der Grösse der beteiligten Namen und der Geldsummen. Es verdeutlicht jedoch einmal mehr die Bedeutung einer sorgfältigen Abklärung der Provenienz von Kunstwerke.

Gemäss dem Telegraph-Artikel soll sich das Bild übrigens zur Zeit in der Schweiz befinden und hier vermutlich in einem Zollfreilager aufbewahrt werden.

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Monaco wird zur Schweiz

Mit diesem überspitzten Titel soll auf die Neukodifizierung des Monegassischen Privatrechts im Juni 2017, bzw. auf ein wichtiges Element der Nachlassplanung aus Schweizer Sicht hingewiesen werden. Das Fürstentum hat dieses Jahr ein internationales Privatrecht eingeführt, welches sich am Schweizer Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) orientiert.

Unter anderem ging es dem Steuerparadies am Mittelmeer wohl darum, seine Attraktivität für vermögende Ausländer weiter zu steigern. Dies dürfte ihm gelungen sein. Denn Punkto Erbrecht stellte das bisherige Recht zwingend auf den letzten Wohnsitz ab. D.h. wer in Monaco verstarb, vererbte nach Monegassischem Recht. Dieses sieht wiederum ähnlich wie in der Schweiz den Pflichtteilsschutz gewisser Hinterbliebenen vor. Ein Ausländer, der eine hohe testamentarische Verfügungsfreiheit wollte, hatte somit keinen Anreiz in Monaco zu sterben. Im Hinblick auf seine Nachlassplanung hätte sich daher allenfalls einen Wegzug aus Monaco aufgezwungen.

Neu kann der in Monaco wohnende Ausländer testamentarisch bestimmen, dass sein Nachlass dem Recht seiner Staatsangehörigkeit unterstehen soll. So ist es im Schweizer IPRG ebenfalls vorgesehen. D.h. Personen, die aus einem Land stammen, in dem eine hohe Testierfreiheit besteht, insbesondere sogenannte Common Law Länder, können in der Schweiz und neu auch in Monaco diese Verfügungsfreiheit beibehalten, in dem sie ihr Testament dem Recht des Heimatstaates unterstellen. Diese Möglichkeit ist sehr bedeutend und kann die Flexibilität bei der Nachlassplanung stark erhöhen.

Es ist jedoch Vorsicht geboten: Für die Unterstellung des Nachlasses unter ausländisches Rech  muss eine Rechtswahl getroffen werden. Wird kein Testament hinterlassen, so gilt das Schweizer Recht. Wird hingegen ein Testament verfasst, so muss diesem zu entnehmen sein, dass es der Wille des Erblassers ist, sein Heimatrecht auf den Nachlass anzuwenden. Es empfiehlt sich somit dringend, eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament vorzunehmen, bzw. ausländische Testamente nach einem Umzug in die Schweiz erneut zu prüfen.

Für dies und alle andere Fragen um das Erben, steht Ihnen BOSSHARD GOOD zur Verfügung.

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Von der Echtheit der Kunst und dem Sinn des Kunstsammelns

Das Auktionshaus Christie’s hat diese Woche das Gemälde Salvator Mundi für den Rekordpreis von $ 450 Mio. verkauft. Es soll sich dabei um ein Werk Leondardo da Vincis handeln; ganz unumstritten ist dies aber nicht. Aus aktuellem Anlass sei daher auf zwei Artikel der Website www.bloomberg.com verwiesen.

Der erste Artikel mit dem Titel „Why Are Critics Calling the $450 Million Painting Fake?“ geht der immer wieder spannenden Frage nach, wann Kunst als echt betrachtet wird, bzw. betrachtet werden darf. Grundsätzlich geht es um zwei Fragen: Die erste, naheliegende, ist, wer das Kunstwerk erschaffen hat. Im Falle von Salvator Mundi ist offenbar dessen Provenienz bis zur Zeit da Vincis rückverfolgbar. D.h. es ist bekannt, wann das Bild zum ersten Mal erwähnt wird und – mit Unterbrüchen – in wessen Besitz es über die Jahre war. Das ist bei alten Kunstwerken ein sehr wichtiges Indiz für die Echtheit. Ferner scheinen sich die Experten einig zu sein, dass tatsächlich Leonardo da Vinci das Werk erschaffen haben muss. Es gibt auch andere Meinungen, doch scheinen diese nicht sehr überzeugend. Die Frage nach der Autorenschaft kann aber bei alten Gemälden sehr schwierig sein. Oft ist es unklar, ob ein Werk vom Meister, einem Schüler oder einem Nachahmer stammt. Über die „Echtheit“ eines Gemäldes entscheidet somit gerne mal die Mehrheitsmeinung der Experten.

Die zweite, weniger offensichtliche Frage ist, ob das Gemälde trotz Bearbeitungen noch als echt gelten kann. Der Artikel erklärt gut, wie Gemälde über die Jahrzehnte und Jahrhunderte durch Reinigungen und Restaurationen Veränderungen erfahren. Das Risiko besteht nun, dass diese Eingriffe zu weit gehen und ein Bild derart verändern, dass man zum Schluss kommen muss, dass seinen ursprünglichen Charakter verloren hat. Die Frage, wie weit die Restauration eines Werks gehen darf, ist eine delikate.

In finanzieller Hinsicht ist schlussendlich die Meinung des Marktes entscheidend. Die Bieter für Salvator Mundi waren offenbar von der Echtheit des Werks überzeugt, so dass sie bereit waren, Millionen dafür auszugeben. Der Markt hat somit entschieden, dass das Werk echt ist. Der Kauf ist aber nicht ohne Risiken: Sollten sich eines Tages die Zweifel an der Echtheit des Werks mehren, so stünde der Käufer vor einem enormen Verlust. Beim Kauf von Kunst empfiehlt sich daher eine gründliche Prüfung des Werks und dessen Geschichte. Wenn immer möglich, sind Zusicherungen des Verkäufers schriftlich festzuhalten; dies erleichtert das Geltendmachen von Rechten, wenn sich das Original im Nachhinein als etwas anderes erweisen sollte. Einfach sind solche Verfahren aber nie. Für weitere rechtliche Aspekte verweise ich gerne auf den Aufsatz meines Kollegen Herbert Pfortmüller in der NZZ vom 18. April 2015.

Der andere Artikel nennt sich „What to Buy Instead of Art“ und stellt auf erheiternde Art und Weise dar, was man mit den $ 450 Mio. statt dem da Vinci Werk hätte kaufen können.

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Responsible Art Market Initiative

Am 26. Januar 2017 wurde in Genf anlässlich einer Konferenz die Responsible Art Market Initiative („RAM“) lanciert.

Ziel der Initiative ist es, für die am Kunsthandel Beteiligten Guidelines zur Verfügung zu stellen, die sicherstellen sollen, dass der notorisch undurchsichtige Kunsthandel in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über die Geldwäscherei und die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus getätigt wird.

Die in Genf veröffentlichen Guidelines umfassen zehn Punkte und präsentieren sich als Checkliste für Kunsthändler oder Käufer und sie sind auf der Website der RAM einsehbar.

Die zehn Punkte sind übersichtlich präsentiert und auch für Laien verständlich. Aber auch für Juristen ergeben sie eine nützliche AML-Compliance-Checkliste und enthalten eine Übersicht über den Stand der Geldwäschereigesetzgebung in der Schweiz und Luxemburg.

Besonders wertvoll erscheint mir die Red Flags List, welche den am Kunsthandel Beteiligten konzis zeigt, wann besondere Vorsicht geboten ist.

Die Guidelines führen aber leider auch vor Augen, dass eine korrekte Compliance sehr aufwendig ist. Die Einhaltung der Guidelines wird vor allem personell schwach dotierte Akteure im Kunstmarkt überfordern. Und auch die Guidelines können den Zielkonflikt zwischen dem Entsprechen von Kundenwünschen (sprich, gute Geschäfte) und dem Einhalten von Vorgaben nicht lösen. Der Kunsthandel wird also weiterhin für den einen oder anderen spektakulären Fall sorgen.

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Druck auf unwillige Mütter

Die NZZ weist in ihrer Ausgabe vom 9. September 2016 in einem Artikel auf Bundesgerichtsentscheid 5A_220/2016 vom 15. 7. 16 hin.

In diesem Entscheid bekräftigt das Bundesgericht seine Praxis, wonach Kinder, deren Mütter sich weigern, die Vaterschaft bekannt zu geben, zwingend zu verbeiständigen seien.

Gemäss dem Gericht gebiete es das Kindswohl, in einem solchen Fall die Beistandschaft zu errichten. Dies weil dem Kind, das seinen Vater nicht kennt, Nachteile betreffend Unterhalt und Erbrecht drohen.

Diese Überlegung ist berechtigt, sie verkennt jedoch, dass das Gesetz Spielraum für die Behörden vorsieht. Die Beistandschaft ist nur dann geboten, sofern „es die Verhältnisse erfordern“. Ebenfalls verkennt das Gericht, dass die Handhabe eines Beistands beschränkt ist. Wenn die Mutter die Identität des Vaters nicht bekannt geben will, so ist dies schlussendlich kaum zu erzwingen.

In der Praxis hat es sich gezeigt, dass es der Mutter oft möglich ist, die KESB davon abzubringen, einen Beistand einzusetzen, wenn der Behörde im Gespräch dargelegt wird, dass für das Kind finanziell und betreuungstechnisch gesorgt, dass der Entschluss der Mutter definitiv und ohne ihre Mitwirkung die Identifizierung nicht möglich sei.

Hilfreich, um die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, ist auch die im Artikel genannte Möglichkeit, die Identität des Vaters zu hinterlegen und dem Kind die Möglichkeit zu geben, diese beim Erreichen der Volljährigkeit einzusehen.

Urteil und Artikel erwähnen jedoch nur Konstellationen, in denen der Mutter der Name des Vaters bekannt ist. In der Praxis aber auch relevant ist der Fall, in dem die Mutter den Vater gar nie gekannt hat, nämlich bei der künstlichen Befruchtung durch Samenspende im Ausland. Entscheidet sich eine Frau zu diesem Schritt, so kann es empfehlenswert sein, eine Samenbank zu verwenden, die dem Kind die Möglichkeit gibt, bei Volljährigkeit die Identität des Vaters zu erfahren. Vor allem Samenbanken in den USA bieten diese Option an. Sie ist geeignet, die Bedenken der KESB zusätzlich zu zerstreuen. Diese Möglichkeit darf aber nicht davon ablenken, dass das schweizer Recht das Institut der Samenspende nicht kennt und regelt und das das Kind trotzdem vor (u. U. unüberwindbaren) Hürden gestellt wird, falls es eines Tages Ansprüche gegen den Vater gelten machen möchte.

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Ben Affleck, Jennifer Garner und die magische 10

Ben Affleck und Jennifer Garner lassen sich scheiden und dies nach zehn Jahren Ehe. Dies ist aus rechtlicher Sicht relevant, da das kalifornische Recht (Scheidungsrecht ist in den USA vorwiegend Sache der Bundestaaten) vorsieht, dass eine Ehe, die zehn Jahre gedauert hat, als „long term marriage“ zu qualifizieren sei.

Diese Qualifikation ist wichtig, weil sie nebst sozialversicherungsrechtlichen Folgen auch den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auslöst. In den USA gilt ansonsten nämlich der Grundsatz des „clean cut“ wonach nach der Scheidung zwischen den Ehepartnern keine Beziehungen und Verpflichtungen mehr bestehen sollen.

Ähnlich ist das auch in der Schweiz. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehepartner soll selber für seinen Unterhalt aufkommen. Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen, wenn die Ehe „lebensprägend“ war und es ein Ehepartner alleine nicht vermag, den während der Ehe gelebten Standard nach der Scheidung zu finanzieren. Dann hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Gleich wie in Kalifornien geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Ehe ab der Dauer von zehn Jahren lebensprägend war. Dies ist aber nur der Grundsatz. Bei ungleicher Rollenverteilung kann die Ehe bereits bei kürzerer Dauer als lebensprägend eingestuft werden und bringt die Ehe Kinder hervor, so gilt sie immer als lebensprägend.

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Versicherung von Konzeptkunst – Bedeutung des Zertifikats

In der Berichterstattung über die Art Basel war dieses Jahr wieder viel von Installationen die Rede. Ein Besucher der Messe berichtete mir etwas verständnislos, dass eines der ausgestellten Kunstwerke aus einer am Boden liegenden Puppe bestand, die von zwei Babyflaschen umrahmt war.

Tatsächlich werfen derartige Installationen auch abgesehen vom individuellen Geschmack viele rechtlich interessante Fragen auf.

Unbestritten ist, dass es sich bei solchen Installationen um Kunst handelt. Aber was macht die Installation zum Kunstwerk? Schlussendlich besteht das beschriebene Werk ja nur aus drei am Boden arrangierten Objekten, die nicht vom Künstler erschaffen wurden. Der Beitrag des Künstlers besteht allein in der Installation, im Konzept.

Wie lässt sich aber ein derartiges Kunstwerk handeln? Dafür gibt es das sogenannte Zertifikat. Das Zertifikat bescheinigt dem Eigentümer, dass es sich bei den sich in seinem Besitz befindenden Objekten, die auf eine bestimmte Art arrangiert sind, um ein Kunstwerk des Künstlers XY handelt.

Das Zertifikat verkörpert somit das Konzept. Und somit macht das Zertifikat die Installation wertvoll. Kommt das Schriftstück abhanden oder wird es beschädigt, so kann es schlimmstenfalls sein, dass dem Eigentümer vom wertvollen Kunstwerk nur noch der Materialwert der einzelnen Komponenten verbleibt.

Bei der Versicherung von Konzeptkunst ist somit immer darauf zu achten, dass auch das Zertifikat selber Gegenstand der Versicherung ist. Die meisten Standardprodukte der Kunstversicherung sind nämlich (noch) nicht auf Konzeptkunst ausgerichtet und enthalten keine explizite Regelung für Zertifikate. Die ersten – auf Konzeptkunst zugeschnittenen – Produkte sind aber lanciert:

https://news.artnet.com/in-brief/conceptual-art-insurance-284262

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Umzug

BOSSHARD GOOD ist umgezogen.

Es wurde Zeit für eine Veränderung. Auf April 2015 haben wir neue grössere Büros beim zentral gelegenen Bahnhof Enge in Zürich bezogen. Die Adresse lautet General Wille Strasse 19, 8002 Zürich. Die restlichen Daten bleiben unverändert; Sie erreichen uns weiter unter der bekannten Telefon- und Faxnummer sowie den bisherigen E-Mail Adressen.

Wir betreiben das neue Büro in Unkostengemeinschaft mit Dr. Christian Christen LL.M. (www.christen-law.ch) und freuen uns darauf, Sie an unserem neuen Standort zu begrüssen.

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