Die NZZ weist in ihrer Ausgabe vom 9. September 2016 in einem Artikel auf Bundesgerichtsentscheid 5A_220/2016 vom 15. 7. 16 hin.
In diesem Entscheid bekräftigt das Bundesgericht seine Praxis, wonach Kinder, deren Mütter sich weigern, die Vaterschaft bekannt zu geben, zwingend zu verbeiständigen seien.
Gemäss dem Gericht gebiete es das Kindswohl, in einem solchen Fall die Beistandschaft zu errichten. Dies weil dem Kind, das seinen Vater nicht kennt, Nachteile betreffend Unterhalt und Erbrecht drohen.
Diese Überlegung ist berechtigt, sie verkennt jedoch, dass das Gesetz Spielraum für die Behörden vorsieht. Die Beistandschaft ist nur dann geboten, sofern „es die Verhältnisse erfordern“. Ebenfalls verkennt das Gericht, dass die Handhabe eines Beistands beschränkt ist. Wenn die Mutter die Identität des Vaters nicht bekannt geben will, so ist dies schlussendlich kaum zu erzwingen.
In der Praxis hat es sich gezeigt, dass es der Mutter oft möglich ist, die KESB davon abzubringen, einen Beistand einzusetzen, wenn der Behörde im Gespräch dargelegt wird, dass für das Kind finanziell und betreuungstechnisch gesorgt, dass der Entschluss der Mutter definitiv und ohne ihre Mitwirkung die Identifizierung nicht möglich sei.
Hilfreich, um die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, ist auch die im Artikel genannte Möglichkeit, die Identität des Vaters zu hinterlegen und dem Kind die Möglichkeit zu geben, diese beim Erreichen der Volljährigkeit einzusehen.
Urteil und Artikel erwähnen jedoch nur Konstellationen, in denen der Mutter der Name des Vaters bekannt ist. In der Praxis aber auch relevant ist der Fall, in dem die Mutter den Vater gar nie gekannt hat, nämlich bei der künstlichen Befruchtung durch Samenspende im Ausland. Entscheidet sich eine Frau zu diesem Schritt, so kann es empfehlenswert sein, eine Samenbank zu verwenden, die dem Kind die Möglichkeit gibt, bei Volljährigkeit die Identität des Vaters zu erfahren. Vor allem Samenbanken in den USA bieten diese Option an. Sie ist geeignet, die Bedenken der KESB zusätzlich zu zerstreuen. Diese Möglichkeit darf aber nicht davon ablenken, dass das schweizer Recht das Institut der Samenspende nicht kennt und regelt und das das Kind trotzdem vor (u. U. unüberwindbaren) Hürden gestellt wird, falls es eines Tages Ansprüche gegen den Vater gelten machen möchte.