Monaco wird zur Schweiz

Mit diesem überspitzten Titel soll auf die Neukodifizierung des Monegassischen Privatrechts im Juni 2017, bzw. auf ein wichtiges Element der Nachlassplanung aus Schweizer Sicht hingewiesen werden. Das Fürstentum hat dieses Jahr ein internationales Privatrecht eingeführt, welches sich am Schweizer Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) orientiert.

Unter anderem ging es dem Steuerparadies am Mittelmeer wohl darum, seine Attraktivität für vermögende Ausländer weiter zu steigern. Dies dürfte ihm gelungen sein. Denn Punkto Erbrecht stellte das bisherige Recht zwingend auf den letzten Wohnsitz ab. D.h. wer in Monaco verstarb, vererbte nach Monegassischem Recht. Dieses sieht wiederum ähnlich wie in der Schweiz den Pflichtteilsschutz gewisser Hinterbliebenen vor. Ein Ausländer, der eine hohe testamentarische Verfügungsfreiheit wollte, hatte somit keinen Anreiz in Monaco zu sterben. Im Hinblick auf seine Nachlassplanung hätte sich daher allenfalls einen Wegzug aus Monaco aufgezwungen.

Neu kann der in Monaco wohnende Ausländer testamentarisch bestimmen, dass sein Nachlass dem Recht seiner Staatsangehörigkeit unterstehen soll. So ist es im Schweizer IPRG ebenfalls vorgesehen. D.h. Personen, die aus einem Land stammen, in dem eine hohe Testierfreiheit besteht, insbesondere sogenannte Common Law Länder, können in der Schweiz und neu auch in Monaco diese Verfügungsfreiheit beibehalten, in dem sie ihr Testament dem Recht des Heimatstaates unterstellen. Diese Möglichkeit ist sehr bedeutend und kann die Flexibilität bei der Nachlassplanung stark erhöhen.

Es ist jedoch Vorsicht geboten: Für die Unterstellung des Nachlasses unter ausländisches Rech  muss eine Rechtswahl getroffen werden. Wird kein Testament hinterlassen, so gilt das Schweizer Recht. Wird hingegen ein Testament verfasst, so muss diesem zu entnehmen sein, dass es der Wille des Erblassers ist, sein Heimatrecht auf den Nachlass anzuwenden. Es empfiehlt sich somit dringend, eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament vorzunehmen, bzw. ausländische Testamente nach einem Umzug in die Schweiz erneut zu prüfen.

Für dies und alle andere Fragen um das Erben, steht Ihnen BOSSHARD GOOD zur Verfügung.

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Über Titus Bosshard

Attorney at law. Partner at Sorg Bosshard Neth.
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