Käsebetrug

Nachtrag zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen

Das Bundesgericht hat am 24. Februar 2012 gegen einen Luzerner Käsehändler entschieden, in dem es den Konsumenten vor Etikettenschwindel schützt.

Der Luzerner Käsehändler hatte im In- und Ausland über 130‘000.- Schweizer Franken Gewinn erwirtschaftet, in dem er Schnittkäselaibe mit Etiketten, die den sortenechten Appenzeller Käse kennzeichnen, versah. Doch wie der Emmentaler ist auch der Appenzeller nur dann ein Appenzeller, wenn er nach den im Markenreglement festgehaltenen detaillierten Qualitätsanforderungen der Markeninhaberin hergestellt wird.

Der mit dem „Original-Etikett“ versehene Schnittkäse sei, so der Käsehändler, genauso guter Qualität wie der Appenzeller, der nach den ob genannten Qualitätsanforderungen hergestellt wurde. Der Kunde aber  kaufe den teureren Käse, in der Annahme, dass dieser tatsächlich qualitativ besser sei. Dieses Verhalten widerspreche der wirtschaftlichen Vernunft. Dieses unvernünftige Kaufverhalten wollte sich der Luzerner Käsehändler nicht anlasten lassen.

Das Bundesgericht schützt das – unter Umständen unvernünftige – Verhalten der Konsumenten. Der Schnittkäse muss nicht schlechterer Qualität sein, aber der Kunde verlässt sich beim Kauf eines Käses, der als sortenechter Appenzeller Käse gekennzeichnet ist, darauf, dass er eben diesen kaufe. Mit dem Anbringen des falschen Labels wird der Kunde getäuscht.

Das gesamt Urteil unter: Urteil 6B_220/2011

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